LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.11.2001
8 Sa 544/00
Normen:
BGB § 123 ; BGB § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5168/99

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.11.2001 (8 Sa 544/00) - DRsp Nr. 2003/5051

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 544/00

DRsp Nr. 2003/5051

»Ein notarielles Schuldanerkenntnis, das unter Inaussichtstellung einer "internen" Regelung (ohne Strafanzeige) sowie genauerer Prüfung der Höhe des Schadens zustande kommt und den Schuldner irreversibel zur Zahlung von Schadenserstz in einer Höhe verpflichtet, die den aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bei Vertragsschluss abschätzbaren Schadensbetrag deutlich übersteigt, kann gem. § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein.«

Normenkette:

BGB § 123 ; BGB § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses, das die Klägerin zugunsten der Beklagten nach Aufdeckung von manipulierten Warenretouren abgegeben hat.

Die 1969 geborene Klägerin, ein Kind, geschieden und allein erziehend, war vom 15.07.1996 - 31.10.1998 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.05.1996 bei der Beklagten, die eine Baumarktkette betreibt, als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt. Nach anderweitiger Einarbeitung war sie etwa ab Mitte Oktober 1996 in dem neu eröffneten Baumarkt der Beklagten in tätig, wo sie während der Eröffnungsphase an den Außenkassen und anschließend etwa weitere 3 Monate ausschließlich an der Hauptkasse eingesetzt wurde.