LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.06.1995
8 Sa 791/94
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 19.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 133/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.06.1995 (8 Sa 791/94) - DRsp Nr. 2002/2713

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 791/94

DRsp Nr. 2002/2713

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen bedarfsbedingten Kündigung des beklagten Landes.

Der am ... geborene Kläger (verheiratet, 2 Kinder) ist Diplomlehrer für Sport und Biologie. Am 02.02.1976 begründete er ein Arbeitsverhältnis als Lehrer im Schuldienst (Hauptsportlehrer). Im September 1980 nahm er eine Aspirantur am Institut für Sportwissenschaften der Pädagogischen Hochschule ... auf.

Seit dem 23.03.1983 steht er in einem Arbeitsverhältnis zu dieser Hochschule als Lehrer im Hochschuldienst/wissenschaftlicher Mitarbeiter. Am 21.12.1993 wurde ihm der akademische Grad eines Dr. päd. verliehen. Zuletzt war der Kläger in Diensten des beklagten Landes am Institut für Sportwissenschaft als unbefristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter zu einem Bruttogehalt von 5.400 DM monatlich tätig.

Seit dem Zusammenschluss von PH. und TU. Technischen Universität ... (im Folgenden TU Magdeburg) am 01.04.1993 gehört der Kläger der Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften (FGSE) an. Am Institut für Sportwissenschaften waren zu diesem Zeitpunkt 21 wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt.