LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.05.1995
5 Sa 588/94
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 25.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 119/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.05.1995 (5 Sa 588/94) - DRsp Nr. 2002/2545

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 588/94

DRsp Nr. 2002/2545

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1993 zusteht oder nicht.

Die Klägerin war vom 8.3.1982 bis zum 30.6.1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30.6.1993 aus betriebsbedingten Gründen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die auf 6 Beschäftigungsmonate bezogene anteilige Sonderzahlung nach Maßgabe des Manteltarifvertrages vom 26.5.1992, abgeschlossen zwischen dem genossenschaftlichen Arbeitgeberverband e.V. Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt einerseits und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung, Landesbezirk Sachsen-Anhalt, und der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesverband Sachsen-Anhalt, andererseits (im Folgenden: MTV). Dieser Manteltarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf folgende Bestimmung des MTV:

§ 10 Sonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1.12. eines Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde, erhalten eine Sonderzahlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

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