LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.07.2002
8 Sa 40/02
Normen:
BGB § 626 ; KSchG § 1 ; KSchG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3919/01

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.07.2002 (8 Sa 40/02) - DRsp Nr. 2003/5063

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 40/02

DRsp Nr. 2003/5063

»1. Der erhebliche Verstoß eines Zeitungsredakteurs gegen das Gebot der Tendenzloyalität kann eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen. 2. Eine Abmahnung ist aber dann nicht entbehrlich, wenn bei einmaligem Vorfall nicht auszuschließen ist, dass der Tendenzverstoß auf einer zwar eklatanten, aber doch versehentlichen Fehleinschätzung beruht.«

Normenkette:

BGB § 626 ; KSchG § 1 ; KSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie eines hilfsweisen Auflösungsantrages der beklagten Arbeitgeberin.