LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.1995
6 Sa 259/94
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 07.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 240/93

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.1995 (6 Sa 259/94) - DRsp Nr. 2001/14300

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 259/94

DRsp Nr. 2001/14300

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen konkludenten Aufhebungsvertrag am 31.05.1993 geendet hat oder nicht.

Die am 01.05.1933 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1953, zuletzt als Oberschwester im Kreiskrankenhaus ... bei einem Bruttomonatsverdienst von 3.550,-- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-O Anwendung.

Am 20.04.1993 fand bei dem Beklagten eine Informationsveranstaltung statt, in der die Klägerin, zusammen mit anderen Personen, durch den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses, Herrn ..., darüber unterrichtet wurde, dass gemäß § 60 Abs. 1 BAT-O/Übergangsvorschrift i.V.m. Artikel 21 § 4 Abs. 1 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) das Arbeitsverhältnis bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres ende, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Der Beklagte lehnte es ab, die Klägerin über den 31.05.1993 hinaus weiter zu beschäftigen. Am 02.06.1993 wurde zwischen dem Klägervertreter und dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses ein Telefonat geführt, in dem der Klägervertreter diesem seine gegenteilige Rechtsauffassung mitteilte.