Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch einen konkludenten Aufhebungsvertrag am 31.05.1993 geendet hat oder nicht.
Die am 01.05.1933 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1953, zuletzt als Oberschwester im Kreiskrankenhaus ... bei einem Bruttomonatsverdienst von 3.550,-- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der
Am 20.04.1993 fand bei dem Beklagten eine Informationsveranstaltung statt, in der die Klägerin, zusammen mit anderen Personen, durch den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses, Herrn ..., darüber unterrichtet wurde, dass gemäß §
Der Beklagte lehnte es ab, die Klägerin über den 31.05.1993 hinaus weiter zu beschäftigen. Am 02.06.1993 wurde zwischen dem Klägervertreter und dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses ein Telefonat geführt, in dem der Klägervertreter diesem seine gegenteilige Rechtsauffassung mitteilte.
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