LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.03.1995
8 Sa 1135/94
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 13.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 993d/94

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.03.1995 (8 Sa 1135/94) - DRsp Nr. 2001/14296

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1135/94

DRsp Nr. 2001/14296

Tatbestand:

Der 1969 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.04.1992 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 05.04.1992 (Bl. 24 - 25 d.A.) als Elektriker beschäftigt. Im Januar 1992 wurde er für Anfang April 1992 zum Zivildienst einberufen.

In der Zeit vom 21. bis 25. Februar 1994 war er laut ärztlichem Attest vom 21.02.1994 arbeitsunfähig erkrankt. Am 24.02.1995 traf die Ehefrau des Beklagten den Kläger in einem Spielautomatencenter an.

Mit Schreiben vom 25.02.1994, dem Kläger zugegangen am 28.02.1994, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Mit seiner am 01.03.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.1994 sowie restliche Vergütungsansprüche für den Monat Februar 1994 geltend.

Er hat beantragt,

1.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 25.02.1994 zum 28.02.1994 aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf des 31.03.1994 fortbestanden hat und

2.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.968 DM brutto abzüglich bereits geleisteter 1.383,99 DM netto zu zahlen.