LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.09.2005
8 TaBV 1/05
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Naumburg - 4 BV 7/04 - 01.12.2005,

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.09.2005 (8 TaBV 1/05) - DRsp Nr. 2006/21649

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 8 TaBV 1/05

DRsp Nr. 2006/21649

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Krankenhaus der Antragsstellerin und Arbeitgeberin in Z. um einen als selbständigen Betrieb geltenden Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG handelt oder das Krankenhaus in Z. unselbstständiger Betriebtriebsteil des Krankenhauses der Arbeitgeberin in N. ist.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus in N. (S.-Klinikum N.) mit 622 wahlberechtigten Arbeitnehmern sowie in 33 km Entfernung ein Krankenhaus in Z. (G.-Klinikum Z.) mit 375 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Es handelt sich um ehemalige Eigenbetriebe des Burgenlandkreises, die ausgegliedert und am 19.04.2004 auf die zu diesem Zweck gegründete Arbeitgeberin, eine gemeinnützige GmbH, übertragen worden sind. Im Personalüberleitungsvertrag wurde bestimmt, dass in dem Betrieb in N. der Übergangspersonalrat N., der ursprüngliche Beteiligte zu 3), und in dem Krankenhaus in Z. der Übergangspersonalrat Z., der ursprüngliche Beteiligte zu 2), das Übergangsmandat ausübt.