LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.06.1995
6 Ta 75/95
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 18.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 272/93

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.06.1995 (6 Ta 75/95) - DRsp Nr. 2001/14309

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 6 Ta 75/95

DRsp Nr. 2001/14309

Gründe:

1.

Durch Beschluss vom 13.08.1993 (Bl. 20 d.A.) ist dem Kläger mit Wirkung vom 09.08.1993 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt worden. Das Verfahren endete am 09.08.1993 durch Vergleich (Bl. 16 d.A.).

Den Termin zur Güteverhandlung am 09.08.1993 nahm im Einverständnis mit dem Kläger für Rechtsanwalt ..., der bei diesem angestellte Diplomjurist N. wahr. Herr ... hatte zu diesem Zeitpunkt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, ist auch zwischenzeitlich als Rechtsanwalt zugelassen und als solcher in der Nachfolgekanzlei von Rechtsanwalt ... tätig.

Mit Schreiben vom 02.11.1994 beantragte der beigeordnete Anwalt seine Vergütung auf DM 446,20 festzusetzen (Bl. 83 d.A.).

Die Vergütung für den beigeordneten Anwalt wurde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 02.03.1995 auf DM 158,41 festgesetzt (Bl. 83 RS). Auf die Erinnerung des jetzt Rechtsanwalt ... vertretenden Rechtsanwalts ... vom 10.03.1995 hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.04.1995 die Gebührenfestsetzung abgeändert und die aus der Landeskasse an den Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf weitere DM 287,79 festgesetzt. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 95 - 101 d.A.) wird Bezug genommen.