LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.02.1995
3 Ta 22/95
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 31.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3675/94

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.02.1995 (3 Ta 22/95) - DRsp Nr. 2002/2697

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.1995 - Aktenzeichen 3 Ta 22/95

DRsp Nr. 2002/2697

Gründe:

I.

Die Klägerin klagt auf Zahlung von Lohn in Höhe von 833,33 DM sowie Erteilung einer Lohnabrechnung für die Zeit vom 01.- 10.08.1994.

Der Mitgeschäftsführer ... der Beklagten ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum persönlichen Erscheinen im Kammertermin am 31.01.1995 nicht erschienen. Im Termin erging klagzusprechendes Endurteil. Gegen den Mitgeschäftsführer ... der Beklagten setzte das Arbeitsgericht wegen seines unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld im Höhe von 500 DM fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.