LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.02.1995
6 Ta 122/94
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 27.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3027/94

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.02.1995 (6 Ta 122/94) - DRsp Nr. 2001/14308

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 6 Ta 122/94

DRsp Nr. 2001/14308

Gründe:

Mit seiner am 18. Februar 1994 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage macht der Kläger Winterausgleichszahlung für den Monat Dezember 1993 geltend. Die Höhe des Betrags hat der Kläger entsprechend Protokoll vom 21.06.1994 (Bl. 44 d.A.) präzisiert und im Termin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 273,50 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 15.01.1994 als Wintergeld zu zahlen. Durch Beschluss vom 27.07.1994 hat das Arbeitsgericht Magdeburg wegen dieses Anspruchs den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Magdeburg verwiesen.

Dagegen richtet sich die am 22.08.1994 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist formgerecht, innerhalb der Beschwerdefrist gemäß §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 Abs. 2 ZPO eingelegt worden, nachdem der Beschluss des Arbeitsgerichts dem Kläger am 08.08.1994 zugestellt worden ist.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Für die Entscheidung über die abgetrennte Klage ist auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.