LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.1995
8 Ta 50/95
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 407/94

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.1995 (8 Ta 50/95) - DRsp Nr. 2002/2540

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 8 Ta 50/95

DRsp Nr. 2002/2540

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Zahlung für Vergütung aus sechsmonatiger Tätigkeit gemäß dem Einzelhandelstarifvertrag, Zahlung eines Überbrückungsgeldes sowie Ausgleich eines Verlustes aus Gewinn- und Verlustrechnung.

Vorab ist gemäß § 48 ArbGG i.V.m. § 17 a GVG über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu entscheiden.

Im Januar 1991 eröffnete die Klägerin in angemieteten Räumen der Technischen Universität ... ein Schreib- und Papierwarengeschäft. Die Beklagte vertreibt Büroartikel. Ende 1993 trafen die Parteien mit Zustimmung der TU. die Vereinbarung, dass die Beklagte anstelle der Klägerin in den Mietvertrag eintrat. Zudem übernahm sie den Warenbestand der Klägerin für 15.000 bis 18.000 DM. Die Klägerin führte vereinbarungsgemäß die Verkaufstätigkeit in den Geschäftsräumen bis zum 26.06.1994 fort. Den getätigten Umsatz führte sie jeweils an die Beklagte ab. Gemäß deren Vorstellungen änderte sie das Warensortiment. Die Beklagte stellte in einem Nebenraum gebrauchte Kopierer auf. Für die Verkaufstätigkeit zahlte sie der Klägerin zunächst monatlich 2.500 DM, später 1.500 DM.