LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.05.1995
5 Ta 44/95
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 23.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5276/94

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.05.1995 (5 Ta 44/95) - DRsp Nr. 2002/2685

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 44/95

DRsp Nr. 2002/2685

Gründe:

I.

Der Kläger ist gemäß "Mitarbeitervertrag" vom 14.11.1990/15.3.1991 bis zum 31.3.1993 bei der Beklagten als "selbständiger Handelsvertreter im Nebenberuf im Sinne der §§ 84 ff., 92 und 92 b HGB i.V.m. § 43 VVG" (Ziff. 2.1. des Vertrages) beschäftigt gewesen.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von 33.204,-- DM nebst Zinsen mit der Begründung, er sei tatsächlich Arbeitnehmer der Beklagten; als solcher habe er einen Lohnanspruch, den er auf der Grundlage des "Tarifvertrages Handel, Banken und Versicherungen" berechne.

Die Beklagte hält den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben.

II.

Mit Beschluss vom 23.3.1995 hat das Arbeitsgericht Magdeburg den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Magdeburg verwiesen.

Gegen diesen, ihm am 29. März 1995 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.3.1995, bei dem Arbeitsgericht Magdeburg eingegangen am 3. April 1995, sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein.

III.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist dementsprechend abzuändern.

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