LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.06.1995
8 Ta 49/95
Fundstellen:
AuA 1996, 429
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 27.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 139/95

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.06.1995 (8 Ta 49/95) - DRsp Nr. 2002/2558

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 8 Ta 49/95

DRsp Nr. 2002/2558

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 16.12.1994 zum 31.12.1994. Vorab ist über die Frage der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage zu entscheiden.

Der Kläger war seit April 1992 zu einem Bruttoverdienst von zuletzt 4.750 DM bei der Beklagten, die mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Mit Schreiben vom 16.12.1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1994. Am 21.12.1994 begab sich der Kläger zu einer Besprechung in das Büro seines späteren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., um Kündigungsschutzklage erheben zu lassen.

Mit einem am 12.01.1995 beim Arbeitsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt ... Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schriftsatz vom 08.03.1995 hat er hilfsweise nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Termin üblicherweise von der Büroleiterin, Frau ... zur Fristwahrung eingetragen werde. Eine entsprechende Dienstanordnung schreibe die Terminswahrung neu eingegangener Akten vor. Warum sie dennoch unterblieben sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Möglicherweise habe es an der besonderen Arbeitsbelastung am Jahresende gelegen.