I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einsatz zweier Arbeitnehmerinnen eines Drittunternehmens als Sekretärinnen aufgrund eines Dienstvertrages dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt und mangels Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 101 BetrVG aufzuheben ist.
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