LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.09.1995
5 Ta 104/95
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 17.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 885/95

LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.09.1995 (5 Ta 104/95) - DRsp Nr. 2002/2726

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.09.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 104/95

DRsp Nr. 2002/2726

Gründe:

I.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht den Antrag angekündigt,

das beklagte Land zu verurteilen, die VBL-Umlage gemäß § 11 des Versorgungstarifvertrages des Landes Niedersachsen ab 1.12.1991 pauschal zu versteuern.

Dieser Antrag beruht auf dem Umstand, dass das Land Niedersachsen, bei dem die Klägerin vor ihrer Anstellung bei dem beklagten Land beschäftigt war, zugunsten der Klägerin Beiträge zur VBL abgeführt und diese nach § 40 b EStG pauschal versteuert hat. Mit Arbeitsvertrag vom 29.10.1991 vereinbarten die Parteien unter anderem:

"Zusatzleistungen des bisherigen Arbeitgebers werden weitergewährt" (Bl. 4 d.A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, mit dieser Vereinbarung habe sich das beklagte Land verpflichtet, auf die Beiträge zur VBL die pauschalierte Lohnsteuer gemäß § 40 b EStG zu erheben und abzuführen.

II.

Durch Beschluss vom 17.5.1995 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu ihm für diesen Antrag für unzulässig angesehen und den Rechtsstreit an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen.

III.

Auf die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin ist der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.5.1995 abzuändern und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

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