Die Parteien streiten sich vorliegend über das Bestehen eines Anspruches der Berufungsbeklagten und Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 1999.
Die am --1934 geborene Klägerin war in der Zeit vom 29.05.1979 bis 30.09.1999 als Sekretärin bei der Berufungsklägerin beschäftigt. Sie schied aus dem Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze aus. Ihr monatlicher Bruttoverdienst lag zuletzt bei 6.004,00 DM. Sie hatte einen tariflichen Urlaubsanspruch von 34 Tagen pro Jahr. Zwischen den Parteien ist die Anwendbarkeit des Haustarifvertrages, nämlich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des -- gültig ab dem 01.01.1999 maßgeblich gewesen. Dort ist unter anderem in § 13 Abs. 10 folgendes geregelt:
Satz 1
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