LAG Saarland - Urteil vom 18.07.2001
2 Sa 16/01
Normen:
MuSchG § 6 ; BGB § 620 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; KSchG § 7 ; BAT § 1 ; BAT § 2 ; ZPO § 256 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; ArbGG § 92 a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VI § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 126/00

LAG Saarland - Urteil vom 18.07.2001 (2 Sa 16/01) - DRsp Nr. 2003/5034

LAG Saarland, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 16/01

DRsp Nr. 2003/5034

»1. Eine mehrfache Befristung ist auch dann zulässig, wenn ein und derselbe Arbeitnehmer vertreten wird, wobei jedoch jeweils der Grund für die Vertretung wechselt. 2. Die Prognose, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seine Arbeit - wenn auch vielleicht in verändertem Umfang - wieder aufnehmen werde, wird nicht durch eine befristete Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschlossen. 3. Eine Überprüfung der Wirksamkeit früherer Befristungen ist zeitlich begrenzt durch § 1 Abs. 5 BeschFG

Normenkette:

MuSchG § 6 ; BGB § 620 ; BGB § 626 Abs. 2 ; KSchG § 4 ; KSchG § 7 ; BAT § 1 ; BAT § 2 ; ZPO § 256 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; ArbGG § 92 a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VI § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten sich vorliegend über die Wirksamkeit mehrfacher Befristungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sowie über die Verpflichtung, die Klägerin und Berufungsbeklagte weiter zu beschäftigen.

Die am --1952 geborene Klägerin war bis zum 20.3.1996 in der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin. Diese Ausbildung hat sie bei der Beklagten und Berufungsklägerin in der Klinik X abgeleistet (vgl. Zeugnis und Urkunde, Bl. 6/7 d. A.).