LAG Saarland - Urteil vom 05.09.2001
2 Sa 36/01
Normen:
BGB § 670 ; EStG § 1a ; EStG § 39c ; EStG § 39d ; EStG § 39c Abs. 1 S. 2 ; EStG § 39d Abs. 3 Satz 4 ; ArbGG § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 1 Ca 155/00 - 23.01.2001,

LAG Saarland - Urteil vom 05.09.2001 (2 Sa 36/01) - DRsp Nr. 2003/5028

LAG Saarland, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 36/01

DRsp Nr. 2003/5028

»Stellt ein Finanzamt fest, dass ein in Frankreich seinen Wohnsitz habender, aber in Deutschland bei einem im Grenzgebiet ansässigen Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Grenzgänger nach dem dt.-frz. Doppelbesteuerungsabkommen nicht erfüllt, so ist er aus dem Gesichtspunkt der Redlichkeit dem Arbeitgeber zur Erstattung der von diesem an das Finanzamt nachtentrichteten Lohnsteuern verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 670 ; EStG § 1a ; EStG § 39c ; EStG § 39d ; EStG § 39c Abs. 1 S. 2 ; EStG § 39d Abs. 3 Satz 4 ; ArbGG § 97 Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend über das Bestehen eines Anspruchs der Beklagten und Berufungsbeklagten gegen den Kläger und Berufungskläger auf Erstattung von der Beklagten für den Kläger nachentrichteter Lohn-steuern wegen Nichtvorliegens der Grenzgängereigenschaft nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der französischen Republik aus den Monaten Juli bis Dezember 1999.

Der am 19.12.1958 geborene Kläger wohnt im Grenzgebiet zu Deutsch-land in Frankreich. In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1999 war er als Kun-dendienstmitarbeiter im Außendienst bei der Beklagten tätig. Das Arbeits-verhältnis endete aufgrund eigener Kündigung. Sein Stundenverdienst belief sich auf 21,25 DM.