LAG Saarland - Beschluss vom 23.05.2001
2 TaBV 7/00
Normen:
BetrVG (1972) § 51 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 2 ; ArbGG § 92 ; ArbGG § 72 ; ArbGG § 92a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 1 BV 5/00 - 19.09.2000,

LAG Saarland - Beschluss vom 23.05.2001 (2 TaBV 7/00) - DRsp Nr. 2003/5040

LAG Saarland, Beschluss vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 2 TaBV 7/00

DRsp Nr. 2003/5040

»1. Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der notwendigerweise anfallenden Schulungskosten auch unter Einbeziehung von Schulungsmaterialien bei Schulungen von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs.6 BetrVG über § 40 Abs.1 BetrVG auch dann, wenn der Schulungsträger den Namen einer Einzelgewerkschaft in seiner Firmierung führt, wenn wie hier im Fall der gemeinnützigen hbv-KBV GmbH sowohl durch Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit wie auch durch die Tatsache der Beschränkung auf Schulungen im Bereich des § 37 Abs. 6 BetrVG im fraglichen Zeitraum eine deutliche Trennung von der Gewerkschaft hinsichtlich deren Einflussnahmemöglichkeit und wirtschaftlichen Verflechtung zu erkennen ist. 2. Es bedarf nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass auf dem Umweg über pauschalierte Abrechnungspositionen eine Gegnerfinanzierung erfolge, der weitergehenden Aufschlüsselung der vom Schulungsträger erstellten Rechnungen.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 51 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 1 ; BGB § 366 Abs. 2 ; ArbGG § 92 ; ArbGG § 72 ; ArbGG § 92a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Erstattung von Schulungskosten im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 37 VI BetrVG 1972.