LAG Saarland - Beschluss vom 06.06.2001
2 TaBV 2/00
Normen:
BetrVG (1972) § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 90 ; BetrVG §§ 99 ff. ; BetrVG § 101 ; BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 92 a ; ArbGG § 92 a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6c (5e) BV 8/98

LAG Saarland - Beschluss vom 06.06.2001 (2 TaBV 2/00) - DRsp Nr. 2003/5039

LAG Saarland, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/00

DRsp Nr. 2003/5039

»1. Ein Organigramm selbst stellt keine Vollziehung einer personellen Einzelmaßnahme dar. Vollzogen werden nur die hierin abgebildeten personellen Veränderungen. 2. Die Widerspruchsbegründung nach § 99 Abs. 2, BetrVG 1972 darf nicht in der reinen Wiederholung des Wortlauts der Ziffer 1 - 6 bestehen.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 90 ; BetrVG §§ 99 ff. ; BetrVG § 101 ; BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 2 ; ArbGG § 92 a ; ArbGG § 92 a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

A) Die Beteiligten des Verfahrens streiten vorliegend über die Frage in wieweit Mitbestimmungsrechte aus dem BetrVG des Beteiligten zu 1 und Beschwerdeführers verletzt sind.

Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer ist der beim Institut des Beteiligten zu 2 in gewählte Betriebsrat, der sich im vorliegenden Verfahren durch den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2 vertreten lässt.