LAG Saarland - Beschluss vom 04.07.2001
2 TaBV 2/01
Normen:
BetrVG § 12 ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 26 ; BetrVG § 38 ; BetrVG § 26 Abs. 1 ; BetrVG (1972) § 38 Abs. 2 § 38 Abs. 1 § 38 Abs. 2 S. 3, 6, 9 § 14 Abs. 2 Alternative 2 ; ArbGG § 92 ; ArbGG § 72 ; ArbGG § 12 Abs. 5 ; ArbGG § 92a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 26/00

LAG Saarland - Beschluss vom 04.07.2001 (2 TaBV 2/01) - DRsp Nr. 2003/5036

LAG Saarland, Beschluss vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/01

DRsp Nr. 2003/5036

»1. § 38 Abs. 1 BetrVG gewährt auch in Betrieben mit ganz überwiegend in Teilzeit beschäftigter Belegschaft dem Betriebsrat das Recht, sich allein an Kopfzahlen zu orientieren bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. 2. Das Wahlergebnis einer Wahl der freigestellten Mitglieder eines Betriebsrates ist der Disposition des Betriebsrates im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs enthoben.«

Normenkette:

BetrVG § 12 ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 26 ; BetrVG § 38 ; BetrVG § 26 Abs. 1 ; BetrVG (1972) § 38 Abs. 2 § 38 Abs. 1 § 38 Abs. 2 S. 3, 6, 9 § 14 Abs. 2 Alternative 2 ; ArbGG § 92 ; ArbGG § 72 ; ArbGG § 12 Abs. 5 ; ArbGG § 92a Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten sich vorliegend zum einen über die Anzahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern, insbesondere vom Umfang der Zeit her, zum anderen aber auch über die Ordnungsmäßigkeit des Freistellungsbeschlusses.

Die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin ist ein Gebäudereinigungsunternehmen, das derzeit zirka 1.027 Arbeitnehmer beschäftigt, wovon nur 26 dem Bereich der Angestellten zuzuordnen sind. Von diesen 26 Angestellten sind 9 Mitarbeiter als Objektleiter tätig.