LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2023
5 Sa 203/22
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1037/21

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2023 (5 Sa 203/22) - DRsp Nr. 2024/9181

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 203/22

DRsp Nr. 2024/9181

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. März 2022, Az. 9 Ca 1037/21, aufgehoben.

Die Sache wird zur einheitlichen Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 2021.

Der im März 1965 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 2001 angestellt, seit Oktober 2009 als Vertriebsleiter zu einer durchschnittlichen Monatsvergütung von zuletzt 15.528,80 EUR brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Monatsende vereinbart. Die Beklagte vertreibt Spezialchemie für den Facility-Bereich, sie beschäftigt 127 Arbeitnehmer, es besteht ein Betriebsrat. Im Februar 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger Einzelprokura, die im September 2018 in eine Gesamtprokura umgewandelt wurde (AG Mainz HRB 1310). Es ist streitig, ob der Kläger leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG war.

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