LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2001
3 Sa 651/01
Normen:
ZPO § 97 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; ArbGG § 72 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1113
NZA-RR 2002, 354
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4026/00

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2001 (3 Sa 651/01) - DRsp Nr. 2003/5005

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 651/01

DRsp Nr. 2003/5005

Normenkette:

ZPO § 97 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; ArbGG § 72 ;

Tatbestand:

Die sechsundfünfzigjährige Klägerin ist seit Januar 1993 als Angestellte bei dem beklagten Land in dessen Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung (IFB) in Teilzeit gegen ein Gehalt von zuletzt 2.000,00 DM beschäftigt. Mit der Klage wendet sie sich gegen eine ordentliche Kündigung, die das beklagte Land am 22.11.2000 zum 31.03.2001 ausgesprochen hat.

Das beklagte Land begründet die Kündigung mit krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit und der Besorgnis künftiger Fehlzeiten. Er stützt sich darauf, dass die Klägerin vom 24.06.1999 bis 20.05.2000 und dann wiederum vom 23.06.2000 bis über den Zugang der Kündigung hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Eine vom beklagten Land veranlasste amtsärztliche Untersuchung vom 29.08.2000 endet mit folgendem Ergebnis:

"Aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes besteht auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente beim zuständigen Rentenversicherer wurde beantragt und steht nach der Ablehnung im Widerspruchsverfahren.

Aus amtsärztlicher Sicht besteht dauerhafte Erwerbsunfähigkeit."