Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger war seit 2003 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit jeweils wechselndem Umfang als Sportlehrer im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 war er am H.-Gymnasium in K. tätig. Nach den Sommerferien (5. Juli bis 13. August 2010) nahm der Kläger seinen Dienst am F.-Gymnasium in M. auf. Der von der zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ausgefertigte Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2010 (Bl. 29 bis 31 d.A.) enthält in § 1 folgende Regelungen:
"Herr A. wird ab dem Tag der Dienstaufnahme, frühestens ab 16.08.2010
als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft befristet
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