LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2012
2 Sa 144/12
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1409/11

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2012 (2 Sa 144/12) - DRsp Nr. 2012/19906

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 144/12

DRsp Nr. 2012/19906

Im Fall der Säumnis mehrerer Beklagter ist grundsätzlich auch das Hilfsvorbringen der Klägerin (hier: Bestand eines Arbeitsverhältnisses) mit einer der Beklagetn bei der Schlüssigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.02.2012 - 4 Ca 1409/11 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 26.10.2011 nicht aufgelöst wurde.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird zurückgewiesen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 1/4, der Beklagten 3/4 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen sowie die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist am 29.01.1960 geboren, verheiratet und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Zunächst war sie aufgrund Arbeitsvertrages vom 05.12.2000 ab dem 01.01.2001 befristet bei der Beklagten zu 1) (Fa. E.) als Bekleidungsingenieurin im Verkauf beschäftigt. Es schloss sich an ein Arbeitsvertrag vom 26.06.2002 mit der Fa. A., die erstinstanzlich als Beklagte zu 2) geführt wurde. Sie wurde als Bekleidungsingenieurin eingestellt, eine Probezeit wegen der befristeten Beschäftigung vom 01.01. bis 30.06.2002 entfiel.