Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2012 -
Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April 2012.
Der am 12. April 1952 geborene, verheiratete Verfügungskläger war bei der Verfügungsbeklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 24. August 2010 (Bl. 14 d.A.) seit 1. September 2010 als Autolackierer gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.432,00 EUR beschäftigt.
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