Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.1.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein tarifliches Leistungsentgelt nach §
Der Kläger ist bei der Beklagten an dem Schulkomplex J.-W.-Schule/BBS-Technik als Schulhausmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD (VKA) Anwendung. Neben dem Kläger sind an diesem Schulkomplex ein weiterer Hausmeister sowie ein Hausarbeiter tätig.
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