LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2008
8 Sa 803/07
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; TVAL II § 45 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1158/07

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2008 (8 Sa 803/07) - DRsp Nr. 2008/18571

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 803/07

DRsp Nr. 2008/18571

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; TVAL II § 45 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der am 31.03.1974 geborene Kläger war seit dem 01.03.2003 bei den V-Stationierungsstreitkräften, zuletzt bei der Dienststelle Commissary Z als Lager- und Verkaufsangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.

Mit Kenntnis und Genehmigung der V-Streitkräfte übt der Kläger eine Nebentätigkeit aus bei dem Lebensmittelhersteller Y, für den er im V-Lebensmittelmarkt Commissary W Regale auffüllt.

Wegen eines Umzuges hatte der Kläger am 16.07.2007 einen Tag frei. Am 19.07.2007 bat er diesbezüglich für den 20.07.2007 um einen weiteren Tag Dienstbefreiung. Dies wurde ihm nicht genehmigt und angeboten, stattdessen einen Tag Urlaub zu nehmen. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab mit der Bemerkung, er werde dann arbeiten.