LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2004
2 Ta 69/04
Fundstellen:
AuR 2004, 279
NZA-RR 2004, 373
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/04

LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2004 (2 Ta 69/04) - DRsp Nr. 2006/2131

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 69/04

DRsp Nr. 2006/2131

Gründe:

I. Die Arbeitgeberin begehrte im vorliegenden Beschlussverfahren die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu ersetzen. Dieses Betriebsratsmitglied bezieht eine monatliche Vergütung in Höhe von 3.356,13 EUR.

Im Anhörungstermin vom 11.02.2002 hat die Arbeitgeberin den Antrag zurückgenommen.

Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend § 8 Abs. 2 BRAGO auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats.

Sie sind der Auffassung, dass im Verfahren auf Zustimmungsersetzung nach § 103 Abs. 2 BetrVG der Gegenstandswert des Verfahrens in Anlehnung an § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit dem dreifachen Bruttomonatseinkommen des betroffenen Betriebsratsmitglieds zu bewerten sei.

Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat unter Hinweis auf die kontroverse Rechtsprechung sich einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach auch im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG der Gegenstandswert ausschließlich anhand des in § 8 Abs. 2 BRAGO genannten Wertes festzusetzen sei; dementsprechend hat es dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.