I. In dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzrechtsstreit war dem Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 18.02.2004, worin sich die Beklagte u. a. verpflichtete, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 4.500,- EUR zu zahlen. Der Abfindungsbetrag ist dem Kläger auch zugeflossen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2004 die PKH - Bewilligungsbeschlüsse dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.300,- EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Gegen diesen, ihm am 09.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 09.07.2004
sofortige Beschwerde
eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zum Teil Erfolg.
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