LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.01.2002
6 TaBV 13/01
Normen:
BetrVG § 104 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2002, 488
NZA 2003, 119
NZA-RR 2002, 524
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 09.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/00

LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.01.2002 (6 TaBV 13/01) - DRsp Nr. 2003/4999

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 6 TaBV 13/01

DRsp Nr. 2003/4999

»Der Betriebsrat kann die Entfernung betriebsstörender leitender Angestellter auch dann nicht verlangen, wenn der Arbeitnehmer erst nach Schluss der mündlichen Anhörung erster Instanz zum Prokuristen bestellt wird und erst durch die Bestellung zum leitenden Angestellten wird.«

Normenkette:

BetrVG § 104 ; BetrVG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die vom Antragsteller verlangte Entfernung des technischen Betriebsleiters der Arbeitgeberin nach § 104 BetrVG.

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) betreibt einen Werkzeug- und Formenbaubetrieb und beschäftigt derzeit ca. 55 bis 60 Mitarbeiter. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete, zuletzt 1998 gewählte fünfköpfige Betriebsrat.

Der Beteiligte zu 3) ist gelernter Werkzeugmachermeister und Maschinenbautechniker. Bei den Betriebsratswahlen im Frühjahr 1998 wurde der Beteiligte zu 3) als wahlberechtigter Arbeitnehmer geführt. Mit Aushang vom 10.07.1998 hatte die Beklagte bekannt gegeben, dass der Beteiligte zu 3) ab 01. Juli 1998 das Aufgabengebiet des technischen Leiters übernommen hat.