1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.12.2010 in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
Die Zwangshaft dient nicht der Erzwingung der Herausgabe der Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 sowie der Erteilung der Bescheinigung gemäß Ziffer 5 des Versäumnisurteils vom 29.06.2010.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil.
Das Arbeitsgericht Nürnberg erließ am 29.06.2010 ein Versäumnisurteil. Ziffern 3 bis 5 lauten:
3. Die Beklagte wird verurteilt,
- die Lohnsteuerkarten des Klägers für das Jahr 2009 und 2010
- die Lohnsteuerbescheinigungen für die Zeit vom 30.11.2009 bis 15.01.2010
- die ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
an den Kläger herauszugeben.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für 30.11.2009 bis 15.01.2010 Entgeltabrechnungen zu erteilen.
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