Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse und um Rückzahlung bereits einbehaltener Beträge.
Der geborene Kläger ist seit dem 1.1.1995 als Sozialpädagoge in der Einrichtung der J des Beklagten in dessen Einrichtung in H beschäftigt. Die Parteien vereinbarten als Vertragsinhalt die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Dem Anstellungsvertrag entsprechend ist der Kläger bei der Zusatzversorgungskasse ev.-luth. Landeskirche Hannover (ZVK) für seine zusätzliche Altersversorgung versichert.
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