LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.06.1996
12 Sa 81/96
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 11.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 257/95

LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.06.1996 (12 Sa 81/96) - DRsp Nr. 1999/5911

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 12 Sa 81/96

DRsp Nr. 1999/5911

»Zur Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags, welcher abgeschlossen wurde, nacheem ein zuvor befristeter Arbeitsvertrag durch Zeitablauf beendet worden war und die Angestellte weitergearbeitet hatte.«

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 19.12.1969 geborene Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage von drei befristeten Arbeitsverträgen als Angestellte bei der Bundeswehrverwaltung (Nachschubbuchführerin) beschäftigt und verdiente zuletzt 2.800,-- DM brutto im Monat.

Nach Abschluß ihrer Berufsausbildung bei der Beklagten war die Klägerin zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 19.06.1992 (Fotokopie Bl. 6 d.A.) befristet bis zum 31.12.1993 beim Hubschraubertransportgeschwader 64, welches zum 31.12.1993 aufgelöst worden ist, in ... beschäftigt. Anschließend schlossen die Parteien am 22.12.1993 einen weiteren bis zum 31.05.1994 befristeten Arbeitsvertrag (Fotokopien Bl. 7, 8 d.A.) und die Klägerin wurde aufgrund dessen in der Standortverwaltung bei der Versorgungsstaffel der Lufttransportgruppe des Lufttransportgeschwaders 62 (LTG 62) beschäftigt. Nach dem 31.05.1994 arbeitete die Klägerin weiter und schloß schließlich am 16.12.1994 einen weiteren bis zum 31.12.1995 befristeten Vertrag (Fotokopie Bl. 5 d.A.) mit der Beklagten.