LAG Niedersachsen - Beschluss vom 04.05.2000
14 TaBV 14/99
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 15.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/98

LAG Niedersachsen - Beschluss vom 04.05.2000 (14 TaBV 14/99) - DRsp Nr. 2007/1233

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 14 TaBV 14/99

DRsp Nr. 2007/1233

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch um die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle am 05.09.1998 beschlossenen Sozialplans.

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH. Die Arbeitgeberin hat nach § 3 des Gesellschaftsvertrags die Aufgabe, audiovisuelle Medien für Zwecke der Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit zu produzieren, zu dokumentieren und zu vertreiben. Gesellschafter der Arbeitgeberin sind die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein mit einem Anteil von jeweils 10.000 DM an dem Stammkapital von insgesamt 100.000 DM.

Die Arbeitgeberin wurde bisher im Wesentlichen durch Zuwendungen des Bundes (50 %) sowie von den Bundesländern (zusammen ebenfalls 50 %) im Rahmen der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung (AV-FE) finanziert. Hierzu war die Arbeitgeberin in die Anlage zur Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen (Blaue Liste) unter Nr. 48 aufgenommen worden.

In diesem Rahmen erhielt die Arbeitgeberin für 1998 eine Förderung in Höhe von 13 Mio. DM bei einem Bestand von 106,5 Arbeitsplätzen.