LAG München - Urteil vom 30.07.2008
9 Sa 271/08
Normen:
AltTZG § 8a ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1348/07

LAG München - Urteil vom 30.07.2008 (9 Sa 271/08) - DRsp Nr. 2008/18456

LAG München, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 271/08

DRsp Nr. 2008/18456

»§ 8a AltTZG ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB

Normenkette:

AltTZG § 8a ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitverhältnis.

Der Kläger war bei der Firma A. als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beklagte war Geschäftsführer dieser Firma. Der Kläger schloss mit dieser Firma am 17.12.2003 eine Altersteilzeitvereinbarung ab, wonach er am 1.12.2004 mit der Altersteilzeit beginnen und diese am 30.11.2007 enden sollte. Die Altersteilzeit sollte im Blockmodell mit 18 Monaten Vollarbeitszeit bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden durchgeführt werden. Diese Vereinbarung wurde aber nicht umgesetzt.

Am 18.2.2005 änderten der Kläger und die Firma den Altersteilzeitvertrag auf eine Zeit vom 1.3.2005 bis 28.2.2008. Nach dieser Vereinbarung sollte die bisherige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden vermindert werden.

Abweichend von dieser Vereinbarung haben aber der Kläger und die Firma dann die Altersteilzeit ab 1.3.2005 im Blockmodell durchgeführt.

Über das Vermögen der Firma wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes A. zum 1.10.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses ist noch nicht beendet.