LAG München - Urteil vom 08.02.2011
7 Sa 887/10
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 10789/09

LAG München - Urteil vom 08.02.2011 (7 Sa 887/10) - DRsp Nr. 2011/12048

LAG München, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 887/10

DRsp Nr. 2011/12048

Erfolglose Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Abfindung aus einem Sozialplan und Entschädigung nach § 15 AGG wegen Geschlechts- und Altersbenachteiligung, weil die Klägerin statt der Abfindung nur eine Übergangszahlung bis zur vorgezogenen Altersrente erhalten hat, die bei Frauen ab 60 Jahren mit Abschlag 18%, bei Männern erst mit 63 Jahren und Abschlag 7% möglich ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 30.06.2010 - Az.: 34 Ca 10789/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in der Berufung um die Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von € 107.660,31 brutto sowie um die Zahlung einer immateriellen Entschädigung in Höhe von € 10.220,01 netto gem. § 15 Abs. 2 AGG.

1. Die am 00.00.00 geborene Klägerin und Berufungsklägerin (künftig: Klägerin) ist bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (künftig: Beklagte) seit 01.07.1988 als Sachbearbeiterin in der Schadensbearbeitung - zuletzt in Teilzeit - beschäftigt gewesen.

Die Klägerin hat zuletzt eine Vergütung von durchschnittlich € 3.406,67 brutto monatlich von der Beklagten erhalten.