LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2009
5 Sa 180/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2068/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2009 (5 Sa 180/09) - DRsp Nr. 2010/13736

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 180/09

DRsp Nr. 2010/13736

Zahlt der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, die Mitglied in der Organisation "DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V." sind, auf Basis einer entsprechenden Absprache mit dieser Organisation einmalig 650 Euro brutto, haben die übrigen Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, keinen Anspruch auf eine entsprechende Zahlung gegen den Arbeitgeber. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ergibt sich daraus nicht. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergibt sich jedenfalls nicht durch den bloßen Vollzug eines vermeintlich wirksamen Tarifvertrages (wie BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08).

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung in Höhe von 650,00 Euro.

Der Kläger, der der Gewerkschaft v. angehört, ist seit 1989 bei der Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt.