1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verlangt die Nachzahlung von Gehaltsdifferenzen in Höhe von monatlich 399,99 Euro für den Zeitraum von September 2006 bis Januar 2009.
Der Beklagte bietet als Franchisenehmer unter dem Markennamen "Studienkreis Nachhilfe" in verschiedenen Städten in der Region Nachhilfeunterricht und andere fördernde Dienstleistungen für Schüler an. Die Klägerin wurde vom Beklagten im September 2002 als Büroleiterin für den Standort in N. eingestellt. Später, im Juli 2003, schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag und vereinbarten in der Anlage 1 dazu einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 1.001,00 Euro. Ausweislich der Abrechnungen entsprach dies einem Bruttoentgelt in Höhe von 1.399,99 Euro monatlich.
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