LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2010
5 Sa 205/09
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 906/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2010 (5 Sa 205/09) - DRsp Nr. 2010/13737

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 205/09

DRsp Nr. 2010/13737

1. Einzelfallbezogene Ausführungen zu der Frage, ob es in Zusammenhang mit der Übertragung eines schlechter dotierten Dienstpostens zu einer konstitutiven Abrede über die zukünftige Vergütungszahlung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe gekommen ist. 2. Nimmt der Arbeitnehmer über Monate hin, dass seine Vergütung aus einer unzutreffend schlechten Vergütungsgruppe berechnet wird, mag dadurch nach § 242 BGB das Recht verwirkt sein, für diese Monate Nachzahlung zu verlangen. Das Recht, sich für die Zukunft (wieder) auf die vertraglich vereinbarte Vergütungsgruppe zu berufen, verwirkt dadurch nicht.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der Klage macht der Kläger die Nachzahlung von Vergütung auf Grund einer Rückgruppierung durch die Beklagte, die Nachzahlung von Beiträgen an die Direktversicherung und die Feststellung der jährlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Direktversicherung geltend.

Die heutige Beklagte ist durch Verschmelzung der Raiffeisenbank W. e.G. und der N. Bank e.G. zur Jahresmitte 2006 entstanden.