I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte tarifgebunden ist.
Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 01.12.2009 - 3 Ca 1385/09 - wie folgt.
Der 1947 geborene Kläger, Mitglied bei der Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt, begehrt Bezahlung nach der Gehaltsgruppe A 7 des Rahmentarifvertrages des Baugewerbes Angestellte Ost für die Zeit ab April 2009.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1993 am Standort Sxxxxxxx als Ausbilder beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.670,00 EUR brutto, das entspricht annähernd dem vereinbarten Festentgelt in D-Mark gemäß Arbeitsvertrag vom 01.12.1998 (Blatt 5 bis 8 d. A.).
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