LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.04.2010
2 Sa 299/09
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 56/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.04.2010 (2 Sa 299/09) - DRsp Nr. 2010/13717

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 299/09

DRsp Nr. 2010/13717

Eine Fraktion eines Gemeindeparlaments ist im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises (hier: Einstellung von Fraktionsmitarbeitern) rechtsfähig.

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten zu 1 je zur Hälfte auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.07.2009 - 4 Ca 56/09 - unter anderem wie folgt:

Die Klägerin begehrt Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin ist schon seit 2002 bei der Beklagten zu 1 aufgrund von befristeten Verträgen tätig. Die Beklagte zu 1 ist eine Fraktion innerhalb der Bürgerschaft der Beklagten zu 2. Bei der Beklagten zu 2 sind 53 gewählte Abgeordnete in der Bürgerschaft.

Mit Beginn der neuen Legislaturperiode wurde zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin der Arbeitsvertrag vom 29. April 2005 geschlossen. Zum Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Blatt 3 ff. der Akte) verwiesen. Soweit hier von Belang heißt es in § 1 Absatz 4: "Das Arbeitsverhältnis endet mit Auflösung der Fraktion bzw. mit dem Ende des Monats der Konstituierung einer neuen Bürgerschaft, spätestens am 31.07.2009."