1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten zu 1 je zur Hälfte auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Hinsichtlich des Sachverhalts heißt es in dem Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.07.2009 - 4 Ca 56/09 - unter anderem wie folgt:
Die Klägerin begehrt Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin ist schon seit 2002 bei der Beklagten zu 1 aufgrund von befristeten Verträgen tätig. Die Beklagte zu 1 ist eine Fraktion innerhalb der Bürgerschaft der Beklagten zu 2. Bei der Beklagten zu 2 sind 53 gewählte Abgeordnete in der Bürgerschaft.
Mit Beginn der neuen Legislaturperiode wurde zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin der Arbeitsvertrag vom 29. April 2005 geschlossen. Zum Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Blatt 3 ff. der Akte) verwiesen. Soweit hier von Belang heißt es in § 1 Absatz 4: "Das Arbeitsverhältnis endet mit Auflösung der Fraktion bzw. mit dem Ende des Monats der Konstituierung einer neuen Bürgerschaft, spätestens am 31.07.2009."
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