LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.03.2010
5 TaBVGa 6/09
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 9/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.03.2010 (5 TaBVGa 6/09) - DRsp Nr. 2010/13714

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 6/09

DRsp Nr. 2010/13714

1. Die Festsetzung von Mindestgrößen für Arbeitsräume in Abhängigkeit von der Anzahl der dort eingerichteten Callcenter-Agenten-Arbeitsplätze, unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG, da § 6 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung dafür nur einen allgemeinen Maßstab vorgibt, der vor Ort der Konkretisierung bedarf (im Ergebnis wie LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 25. Februar 2009 - 3 TaBV 7/08). 2.Die Durchführungspflicht für Betriebsvereinbarungen (§ 77 Absatz 1 BetrVG) gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die die Einigungsstelle beschlossen hat ; das gilt auch dann, wenn noch über die Wirksamkeit der Entscheidung der Einigungsstelle vor Gericht gestritten wird.