LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.03.2010
5 TaBV 10/09
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/09

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.03.2010 (5 TaBV 10/09) - DRsp Nr. 2010/13712

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/09

DRsp Nr. 2010/13712

Zum Begriff der "Zuweisung" eines anderen Arbeitsbereiches in § 95 Absatz 3 BetrVG.

1. Die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Überlassung von ursprünglich vier und inzwischen noch drei Beschäftigten der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) an die Bundesagentur für Arbeit der Beteiligung durch den Betriebsrat (Beteiligter zu 1) unterliegt.

Die Beteiligte zu 2) ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, das Callcenter-Dienstleistungen erbringt und in acht Regionen aufgeteilt ist. Die Kundenniederlassung Nordost, in der seinerzeit noch etwa 1.400 Beschäftigte tätig waren, erstreckt sich über die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist der für diese Kundenniederlassung gebildete Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG; Kopie Blatt 139 d. A., es wird Bezug genommen). Auf dieser Basis hat sie im Herbst 2008 vier ihrer Beschäftigten auf eigenen Wunsch für zwei Jahre an die Bundesagentur ausgeliehen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Mitarbeiterinnen und Zeiträume:

B. P. vom 02.09.2008 bis 01.09.2010

K. B. vom 06.10.2008 bis 05.10.2010