LAG Köln - Urteil vom 21.01.1998
7 Sa 762/97
Normen:
BGB §§ 157, 242, 252 Satz 2, § 287 Abs. 1, § 326 Abs. 1 ; ZPO § 444 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5679/95

LAG Köln - Urteil vom 21.01.1998 (7 Sa 762/97) - DRsp Nr. 1999/8221

LAG Köln, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 7 Sa 762/97

DRsp Nr. 1999/8221

Sieht der Ausbildungsvertrag für eine kommerzielle Pilotenausbildung nach erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung vor, daß eine Nachschulung durchgeführt und zu diesem Zweck ein Gremium einberufen wird, das über die Nachschulungswürdigkeit des Probanden entscheidet, macht sich der Ausbilder schadensersatzpflichtig, wenn er dieses Gremium nicht einberuft, damit dessen Votum und auch die Möglichkeit einer sicheren Feststellung verhindert, ob das Votum positiv oder negativ ausgefallen wäre.

Normenkette:

BGB §§ 157, 242, 252 Satz 2, § 287 Abs. 1, § 326 Abs. 1 ; ZPO § 444 ;

Tatbestand:

Die Beklagte (GmbH) betreibt Luftverkehr und kommerzielle Pilotenausbildung. Der Kläger, geboren am 23.06.1954, ist promovierter Psychologe und hauptberuflich als Dozent an einer Hochschule tätig (Luftfahrtpsychologie). Er besitzt eine Fliegerlizenz und war an einer nebenberuflichen Pilotentätigkeit bei der Beklagten interessiert. Die Beklagte ihrerseits war an einer solchen Mitarbeit des Klägers interessiert (schriftliche Bestätigung der Beklagten vom 02.03.1993, Bl. 37 d.A.).