LAG Köln - Urteil vom 14.07.1994
4 Sa 579/94
Normen:
BGB §§ 278, 630 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 612
NZA 1995, 685
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 08.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2945/93

LAG Köln - Urteil vom 14.07.1994 (4 Sa 579/94) - DRsp Nr. 1999/8211

LAG Köln, Urteil vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 4 Sa 579/94

DRsp Nr. 1999/8211

1. Überläßt ein Arbeitgeber einem Erfüllungsgehilfen, das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers zu unterschreiben, so muß dieser Erfüllungsgehilfe erkennbar ranghöher sein als der Arbeitnehmer. 2. Ein "Geschäftsführer" eines Weiterbildungsvereins, der nicht Mitglied eines Vereinsorgans ist, nicht höher als ein Lehrer vergütet wird und nicht zur Einstellung und Entlassung befugt ist, ist in dem genannten Sinne nicht erkennbar ranghöher als ein Lehrer (Arbeitnehmer). Dieser kann dann Unterzeichnung durch ein Vorstandsmitglied des Vereins verlangen.

Normenkette:

BGB §§ 278, 630 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, welche für den beklagten Verein handelnde Person das Arbeitszeugnis des Klägers zu unterschreiben habe.

Der Kläger war als Lehrer in der Vergütungsgruppe BAT II a in der Zeit vom 10.04.1989 bis zum 15.07.1993 bei dem Beklagten beschäftigt.