LAG Köln - Urteil vom 10.05.1992
7 Sa 847/91
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6/1lbCa 362/91

LAG Köln - Urteil vom 10.05.1992 (7 Sa 847/91) - DRsp Nr. 2001/420

LAG Köln, Urteil vom 10.05.1992 - Aktenzeichen 7 Sa 847/91

DRsp Nr. 2001/420

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Die Ansprüche des Klägers (Außendienstmiterbeiter) auf Zahlung von insgesamt 16881,12 DM (als Vergütung für 382,25 Überstunden in den Monaten April 1989 bis Juni 1990) bestehen bereits dem Grunde nach rechtlich nicht.

1. Ein ausdrückliches oder stillschweigendes Vergütungsversprechen der Beklagten ist nicht ersichtlich.

a) Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält ein solches Versprechen nicht. Die dort versprochene Vergütung betrifft nur die dort geregelte normale vertragliche Arbeitszeit.

b) Die vom Kläger behaupteten Überstunden-"Genehmigungen" seines Vorgesetzten in Bezug auf Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Bl. 364 d. A.) in seinem häuslichen Büro sind nicht bewiesen. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht am 20.05.1992 die Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Weitere Beweise hat der Kläger nicht angetreten.