LAG Köln - Urteil vom 07.08.1998
11 Sa 1218/97
Vorinstanzen:
ArbG Köln 12/11 Ca 1051/95 ,

LAG Köln - Urteil vom 07.08.1998 (11 Sa 1218/97) - DRsp Nr. 2001/417

LAG Köln, Urteil vom 07.08.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1218/97

DRsp Nr. 2001/417

Tatbestand

Die Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, nach ihrem Vortrag Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten ist und an diesen zuletzt die Vergütungen ausgezahlt hat, fordert vorliegend eine angebliche Überzahlung aus dem zu Ende 1993 durch Eigenkündigung des Beklagten beendeten Arbeitsverhältnis zurück - nämlich 2574,--- DM. Sie begründet die Überzahlung wie folgt: Dem Beklagten hätten jährlich an Sonderzahlungen insgesamt 2750,-- DM zugestanden - je zur Hälfte als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. Aus steuerlichen Gründen sei man 1993 zu monatlicher Zahlung übergegangen, und zwar in Höhe von monatlich 484,-- DM. Neben dem anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld sei hierin auch eine neu eingeführte und mündlich vereinbarte Treueprämie enthalten gewesen, die an die Verpflichtung gebunden gewesen sei, "bis wenigstens zum 31. März eines jeden Folgejahres dem Unternehmen die Treue zu halten." Bis einschließlich November 1993 habe sie durch diese anteiligen Zahlungen insgesamt (11 x 484,-- DM 5324,-- DM erbracht gehabt, wovon 2750,-- DM auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfallen seien, die dem Beklagten verbleiben sollten. Der Rest in Höhe von (5324,-- DM - 2750,-- DM) = 2574,-- DM sei vom Beklagten wegen seiner Eigenkündigung zurückzuzahlen.