Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 -
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerechte Beschwerde ist begründet.
Der Kläger bezieht zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.151,70 € monatlich. Abzusetzen sind jedenfalls der Unterhaltsfreibetrag für die Partei von 411,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO), die nachgewiesene Mietbelastung von 510,-- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie die Tilgungskosten für die Anschaffung des PKW von 423,56 € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Die Darlehenstilgungen sind abzugsfähig, denn die Anschaffung des Kraftfahrzeugs nebst Kreditaufnahme erfolgte vor Prozessbeginn und die Höhe der Zins- und Tilgungsraten hält sich im Rahmen des Angemessenen.
Bereits aufgrund dieser Belastungen verbleibt kein einzusetzendes Einkommen, so dass dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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