LAG Köln - Beschluss vom 02.03.2011
8 TaBV 103/10
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 63/10

LAG Köln - Beschluss vom 02.03.2011 (8 TaBV 103/10) - DRsp Nr. 2013/2502

LAG Köln, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 8 TaBV 103/10

DRsp Nr. 2013/2502

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.10.2010 - 6 BV 63/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben mit dem am 11.05.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren, Eingang der Antragsschrift beim Arbeitsgericht am 11.05.2010, geltend gemacht, dass die im Betrieb der Beteiligten zu 7) am 28.05.2010 durchgeführte Wahl eines Betriebsrats, aus welcher der Beteiligte zu 8) als Betriebsrat hervorgegangen ist, unwirksam ist. Die Beteiligte zu 7) hat ebenfalls die Unwirksamkeit dieser Betriebsratswahl geltend gemacht durch ihrerseits mit Schriftsatz vom 11.05.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht am 12.05.2010, eingeleitetes Beschlussverfahren.

Der Beteiligte zu 1) reichte als Listenvertreter unter dem 29.03.2010 beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste ein.

Diese Vorschlagsliste lehnte der Wahlvorstand am 30.03.2010 mit der Begründung ab, dass der Beteiligte zu 1) nicht wählbar sei. Der Beteiligte zu 1) war vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 zunächst als Leiharbeitnehmer bei der Arbeitgeberin tätig. Ab dem 01.01.2010 ist der Beteiligte zu 1) nunmehr bei der Beteiligten zu 7) festangestellt.